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Fragen & Antworten zum Förderprogramm

In der nachfolgenden FAQ-Sammlung finden Sie Antworten auf häufige Fragen rund um das Förderprogramm „NRW-Digitalzuschuss für die gastgewerbliche und touristische Wirtschaft“. In kurzer und übersichtlicher Form ist hier alles Wichtige zu Förderung und Antragstellung zusammengestellt.

1. Fördervoraussetzungen

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Förderung beantragen zu können?

Der Aufruf richtet sich ausschließlich an Klein- und Kleinstunternehmen aus der gastgewerblichen und touristischen Wirtschaft (siehe Auflistung der antragsberechtigten Betriebe). Das Tätigkeitsfeld im Gastgewerbe oder der touristischen Wirtschaft muss im Antrag ausgewählt und mit dem Handelsregisterauszug/Gewerbeschein belegt werden können. Wenn dies nicht der Fall ist, kann keine Förderung gewährt werden. Dazu muss das Unternehmen seinen Sitz in NRW haben sowie eine Beschäftigtenzahl von 1 bis 49 Personen und einen Umsatz bis 10 Mio. € oder einer Jahresbilanzsumme bis 10 Mio. € aufweisen (Definition der Europäischen Kommission 2003/361/EG). Förderanträge können nur von einzelnen Unternehmen gestellt werden. Das Unternehmen existiert bereits und besitzt eine längerfristige Perspektive (keine Betriebsaufgabe absehbar).

Klein- und Kleinstunternehmen sind Betriebe mit weniger als 50 Mitarbeiter/innen (Vollzeitäquivalent/Vollzeitstellen) und Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. Euro. Maßgeblich sind dafür die Daten der letzten drei Jahresabschlüsse.

1.) Webseite

– Erst- oder Neuerstellung der Website

– Relaunch der Website

– Erweiterung „Responsive“ Webdesign

– Implementierung von Blogfunktionen

– Erstellung und Umsetzung einer Social-Media-Strategie

– Implementierung von Kundenservice-Tools (z.B. von digitalen Tischreservierungs- oder Bestelltools)

– Implementierung eines Online-Shops in eine Website (z.B. Online-Verkauf von Tickets, Souvenirs)

 

2.) Digitale Bestell- und Bezahlvorgänge am Point of Sale

– digitale Displays bzw. Touchpads (z.B. zum Bestellen im Restaurant oder Café)

– digitale Kassen, kontaktloses und bargeldloses Bezahlen (z.B. Zahlung mit EC-/Kreditkarte, mobile Payments, Self-Scanning mit dem Smartphone) + Software (Wird eine Software nicht einmalig gekauft, sondern für eine Laufzeit gemietet (Abo), so kann die Miete nur für den Bewilligungszeitraum angesetzt werden)

3.) Interaktive Kundenberatung über digitale Elemente am Point of Sale

VR-Headsets bzw. VR-Brillen (z.B. in Reisebüros -> virtueller Rundgang durch Hotels) + Software (Wird eine Software nicht einmalig gekauft, sondern für eine Laufzeit gemietet (Abo), so kann die Miete nur für den Bewilligungszeitraum angesetzt werden)

4.) Suchmaschinenoptimierung

– SEO (Search Engine Optimization) -> Suchmaschinenoptimierung

– SEA (Search Engine Advertising) -> Suchmaschinenmarketing über bezahlte Werbeanzeigen

5.) Programmierleistung für interaktive Kundenkommunikation

– Kundenkommunikation per Messenger, WhatsApp etc.

– Chat-Bots

– Apps zur Kundeninformation

– digitale Gutschein-, Punkte- oder Bon-Systeme

2. Förderrahmen

Wie sind die Rahmenbedingungen für eine Förderung?

Nur Ausgaben für die konkreten Fördergegenstände sind förderfähig bis zu der maximalen Förderhöhe von 2.000 €. Die Ausgaben müssen im Bewilligungszeitraum getätigt und nachgewiesen werden. Bei monatlichen Ausgaben (z.B. Abo Modelle bei Software Lizenzen u. Ä.) sind nur die Ausgaben, die im Bewilligungszeitraum anfallen, förderfähig.

Bei einer Vorsteuerabzugsberechtigung wird nur der Nettobetrag anerkannt.

Die Förderung erfolgt nach erfolgreichem Abschluss der Maßnahme und Vorlage des Nachweises der Realisierung durch die antragstellende Person. Die Zuwendung wird im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben von bis zu 100 Prozent gewährt. Die Förderhöhe ist auf höchstens 2.000 € begrenzt.

Die Förderhöhe ist auf höchstens 2.000 € begrenzt, darüber hinausgehende Ausgaben trägt die Antragstellerin bzw. der Antragsteller selbst. Liegen die zuwendungsfähigen Ausgaben unter der maximalen Förderhöhe von 2.000 €, so werden nur die tatsächlich nachgewiesenen zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ab einer Höhe von 500 € erstattet. Darunter liegende Ausgaben sind nicht erstattungsfähig.

Liegen die zuwendungsfähigen Ausgaben oberhalb der maximalen Förderhöhe, so beläuft sich der Zuschuss auf den Förderhöchstbetrag von 2.000 €. Darüber hinausgehende Ausgaben trägt die Antragstellerin bzw. der Antragsteller selbst.

Liegen die zuwendungsfähigen Ausgaben unter der maximalen Förderhöhe von 2.000 €, so werden nur die tatsächlich nachgewiesenen zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ab einer Höhe von 500 € erstattet. Darunter liegende Ausgaben sind nicht erstattungsfähig.

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