AGB für die Erbringung von Dienstleistungen

Wir planen und erstellen Websites auf der Basis der Content Management Software WordPress. Wir freuen uns, wenn Sie unser Angebot nutzen unabhängig davon, ob die Website bei uns auf der ZENPRESS-Plattform gehostet wird oder nicht.

Wir haben das Angebot für Sie so entworfen, dass Sie stets die Kontrolle und alle Rechte über Ihre Website haben. Das geistige Eigentum an Ihrer Website haben Sie in jedem Falle, auch über die Geschäftsbeziehung mit ZENPRESS hinaus. Auch sonst sind alle Rechte und Pflichten aus dem Werkvertrag auf Partnerschaft und Fairness aufgebaut.


§1 Vertragsgegenstand

1. ZENPRESS erbringt für seine Kunden Konfigurations- und Programmierungsleitungen zur Anpassung von WordPress-Websites.

2. Dieser Vertrag ist ein Werkvertrag. Ergänzend zu den Regelungen dieses Vertrages finden die §§ 631 ff BGB Anwendung.

§2 Leistungen von ZENPRESS

1. Maßgeblich für die Definition des Leistungsumfangs der von ZENPRESS durchzuführenden Anpassungen ist der Inhalt der konkreten Auftragsbestätigung.

2. Der Kunde ist bis zur Abnahme der Anpassungen jederzeit berechtigt, Änderungen des Leistungsumfangs zu verlangen. ZENPRESS wird dem Kunden innerhalb von 4 Arbeitstagen nach Zugang des Änderungswunsches eine Aufstellung der dadurch verursachten Mehrkosten und eine eventuell notwendige Änderung des terminlichen Ablaufs übergeben.

3. Nach vollständiger Erstellung der Anpassungen gemäß Auftragsbestätigung werden diese auf dem Server des Kunden installiert. Im Einzelfall werden diese auch auf Datenträger oder per Onlineübertragung zur Verfügung gestellt.

5. ZENPRESS räumt dem Kunden das einfache und zeitlich sowie räumlich unbeschränkte Recht ein, die von ZENPRESS für den Kunden erstellten Anpassungen zum Betrieb einer WordPress-Website zu nutzen, soweit im Zeitpunkt der Entwicklung die Vorauszahlung nach § 6 geleistet wurde. Andernfalls tritt die Einräumung der Nutzungsrechte im Zeitpunkt des vollständigen Zahlungseingangs ein.

§3 Leistungen des Kunden

1. Der Kunde stellt ZENPRESS innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung die zur Erstellung der Anpassungen erforderlichen Dateien zur Verfügung. ZENPRESS ist nicht verpflichtet, die vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit der Anpassung verfolgten Zweck zu erreichen.

2. Zu den vom Kunden bereitzustellenden Inhalten gehören insbesondere PHP-, HTML-, Text- und Bilddateien.

§ 4 Abnahme

1. Nach vollständiger Erstellung der Anpassungen gemäß Auftragsbestätigung werden diese dem Kunden auf Datenträger oder per Onlineübertragung zur Verfügung gestellt. Im Einzelfall kann auch eine direkte Installation auf dem Server des Kunden vereinbart werden.

2. Sollten Störungen beim Betrieb der angepassten Website entstehen, so wird der Kunde auftretende Fehler unverzüglich gegenüber ZENPRESS schriftlich anzeigen. ZENPRESS steht dem Kunden nach Inbetriebnahme der Anpassungen zur Verfügung, um gerügte Mängel der Vertragssoftware unverzüglich zu untersuchen und zu beheben.

3. Werden ZENPRESS innerhalb von fünf Tagen nach Inbetriebnahme der Anpassungen keine wesentlichen Fehler schriftlich angezeigt, so gelten die Leistungen als final abgenommen. (Abnahme). ZENPRESS übernimmt keine Verantwortung für den Server, die Datenleitungen, den Internet-Zugang der Nutzer etc.

§5 Nutzungsrechte

1. ZENPRESS räumt dem Kunden das einfache und zeitlich sowie räumlich unbeschränkte Recht ein, die von ZENPRESS für den Kunden erstellten Anpassungen zum Betrieb einer WordPress-Website zu nutzen.

2. Im Copyright und/oder im Impressum muss ein Hinweis auf die Webprogrammierung / Konzeption durch ZENPRESS gegeben sein. Ein Entfernen dieses Hinweises ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch die Geschäftsführung von ZENPRESS gestattet.

3. ZENPRESS hat das ungehinderte Recht das Kundenprojekt nach Fertigstellung und Veröffentlichung in den eigenen Referenzen zu listen.

§6 Vergütung und Zahlungsmodalitäten

1. Die Vergütung richtet sich nach der gemäß Auftragsbestätigung getroffenen Vereinbarung.

2. Mit dieser Vergütung ist auch die Einräumung der Rechte an der Vertragssoftware gemäß § 5 dieses Vertrages vollständig abgegolten.

3. Einen etwaigen Mehraufwand trägt der Kunde nur in Fällen des § 2 Abs 3 und nur nach vorheriger schriftlicher Autorisierung durch den Kunden.

4. Gerät der Kunde mit der Zahlung der in Ziffer 1 genannten Vergütung länger wie 3 Wochen in Verzug, so kann ZENPRESS die Homepage offline nehmen. Eine Freischaltung der Homepage erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung. Im Vorfeld wird der Kunde 7 Wochentage vorher informiert und angemahnt.

5a. Der Ausgleich der 1. Abschlagszahlung ist nach Auftragsbestätigung fällig. Mit Eingang der Zahlung beginnen die Arbeiten.

5b. Ist der Ausgleich der 1. Abschlagszahlung nach 14 Wochentagen nicht erfolgt, so hat ZENPRESS das Recht den Auftrag abzulehnen und zu stornieren.

6. Der Ausgleich der 2. Abschlagszahlung ist spätestens nach 8 Wochen nach Projektstart bei unverschuldeter Verspätung der Fertigstellung durch ZENPRESS fällig.

§ 7 Gewährleistung

1. ZENPRESS leistet dafür Gewähr, dass die erstellten Anpassungen vertragsgemäß erstellt sind und keine Mängel aufweisen, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten oder dem gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder mindern.

2. ZENPRESS erbringt die Gewährleistung durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Gelingt die Beseitigung eines gerügten Mangels innerhalb angemessener Frist nicht, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten und auf Rückerstattung bereits gezahlter Leistungen bestehen.

3. Die Gewährleistungszeit beträgt 3 Monate beginnend mit der vollständigen Abnahme der Website (§ 4 Abs 3 dieses Vertrags), spätestens aber 4 Wochen nach Projektstart bei unverschuldeter Verspätung der Fertigstellung durch ZENPRESS.

§ 8 Haftung

1. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet ZENPRESS nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten – also solchen, die unverzichtbar sind, um das Vertragsziel zu erreichen (Kardinalpflichten) – sowie bei Personenschäden, Garantie, Arglist und nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung von ZENPRESS auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei die Haftungsbegrenzung auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen gilt.

2. Es wird keine Gewähr dafür übernommen, dass durch die Einräumung der diesem Vertrag zugrunde liegenden Nutzungsrechte nicht in Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter eingegriffen wird oder keine Schäden bei Dritten herbeigeführt werden. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen ZENPRESS entgegen stehende Rechte Dritter oder Schäden bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sind. Bei In-Kraft-Treten des Vertrages sind ZENPRESS keine solchen Rechte bekannt. Dieser und der Kunde werden sich wechselseitig über von Dritten geltend gemachte Ansprüche informieren.

3. Die Parteien sind im Falle der höheren Gewalt für die Dauer der Hinderung von ihren Leistungspflichten befreit. Dauert diese Hinderung mehr als vier Tage an, so ist der Kunde zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

4. Im Falle des Verzuges mit der Leistungspflicht ist der Kunde nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er zuvor schriftlich eine angemessene Frist von mindestens zwei Wochen setzt und ZENPRESS diese Nachfrist nicht einhält.

§9 Subunternehmer

Die Einschaltung Dritter (Subunternehmer) durch ZENPRESS zur Leistungserbringung erfolgt ausdrücklich mit Zustimmung des Kunden. ZENPRESS haftet jedoch für Handlungen der Subunternehmer wie für eigene Handlungen.

§ 10 Rechte Dritter

1. ZENPRESS steht dafür ein, dass der Ausübung der dem Kunden durch diesen Vertrag eingeräumten Rechte keine Rechte Dritter entgegenstehen. Soweit ZENPRESS für die Erstellung der Anpassungen von Dritten entwickelte Basistechnologie oder Software benutzt, sichert ZENPRESS zu, über die dafür erforderlichen Bearbeitungsrechte zu verfügen und zur Einräumung der oben genannten Rechte an der Basistechnologie und der von der ZENPRESS im Übrigen für die Erstellung der Anpassungen benutzten Software berechtigt zu sein.

2. Für den Fall, dass ein Dritter dem Kunden gegenüber Rechte behauptet, die den Kunden in der vertragsgemäßen Nutzung der Vertragssoftware behindern, wird der Kunde ZENPRESS unverzüglich schriftlich über diese Ansprüche informieren. ZENPRESS wird den Kunden bei der Abwehr solcher Ansprüche unterstützen, ihn auf erste Anforderung von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen des Dritten freistellen und ihm jeglichen Schaden, der dem Kunden wegen des Rechts des Dritten entsteht, einschließlich etwaiger dem Kunden für die Rechtsverteidigung anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten ersetzen.

§ 11 Geheimhaltung

1. „Vertrauliche Informationen“ sind alle der jeweils anderen Partei zur Kenntnis gelangenden Informationen und Unterlagen über Geschäftsvorgänge der betroffenen anderen Partei.

2. Beide Parteien verpflichten sich, über die jeweils andere Partei betreffende Vertrauliche Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese nur für die Durchführung dieses Vertrages und den damit verfolgten Zweck zu verwenden. Diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Vertrags für einen Zeitraum von 12 Monaten fort.

§ 12 Kündigung

1. Jede Partei kann diesen Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.

2. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn über das Vermögen der anderen Vertragspartei das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgelehnt wird.

§ 13 Schlussbestimmungen

1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Vereinbarung der Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform.

2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Die Parteien werden sich bemühen, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich so nahe wie möglich kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.

3.  Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist im unternehmerischen Geschäftsverkehr Kaarst/Düsseldorf. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Stand: 27.03.2019